Seniorentagesstätte – Finanzierung

Finanzierung

Der Besuch unserer Tagespflegestätte wird durch Leistungen der Pflegeversicherung und des Sozialhilfeträgers sowie über Eigenanteile finanziert.
Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei der Beantragung der Leistungen.

Tagespflegesätze (Stand 01. Januar 2021):

Mit Hol- und Bringdienst
Pflegegrad 1114,92 €
Pflegegrad 2115,49 €
Pflegegrad 3116,05 €
Pflegegrad 4116,61 €
Pflegegrad 5117,18 €
Ohne Hol- und Bringdienst
Pflegegrad 193,92 €
Pflegegrad 294,49 €
Pflegegrad 395,05 €
Pflegegrad 495,61 €
Pflegegrad 596,,18 €


Die Pflegekasse übernimmt monatlich:

Tagespflege §41 SGB XI
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 2689 €
Pflegegrad 31298 €
Pflegegrad 41612 €
Pflegegrad 51995 €
Entlastungsbetrag §45b SGB XI
Pflegegrad 1125 €
Pflegegrad 2125 €
Pflegegrad 3125 €
Pflegegrad 4125 €
Pflegegrad 5125 €


Bei Vorliegen eines Pflegegrades werden die Kosten bis zum monatlichen Höchstbetrag anteilig von der Pflegekasse übernommen. Ihr Eigenanteil beträgt dann einheitlich 24,56 Euro täglich. Sind die Voraussetzungen gegeben, können die Kosten auch vom zuständigen Bezirksamt übernommen werden.

Entlastungsbetrag § 45 b SGB XI
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,-€ monatlich. Dieser Betrag kann für den Besuch einer Tagespflege für Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegegung und Invenstitionskosten (Eigenanteil) eingesetzt werden.
Bitte beachten Sie: Die anfallenden Kosten werden zunächst vom Versicherten bezahlt und anschließend von der Pflegekasse erstattet. Geld, das in einem Jahr nicht verbraucht wird, kann bis zum 30.06. des Folgejahres abgerufen werden.

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, bis zu 1.612,-€ Euro pro Kalenderjahr. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, z.B. durch eine Tagespflegeeinrichtung. In diesem Fall werden die entsprechenden Tage nicht auf die Höchstanspruchsdauer von 42 Tagen angerechnet und das Pflegegeld wird nicht gekürzt.
Auch kann im Falle einer Verhinderungspflege der Leistungsbetrag hierfür um bis zu 806,-€ aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI auf insgesamt bis zu 2.418,-€ pro Kalenderjahr erhöht werden.
Die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten (Eigenanteil) werden von der Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege nicht übernommen.

Kurzzeitpflege kann im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung und in sonstigen Krisensituationen genutzt werden, in denen häusliche oder teilstationäre Pflege (Tagespflege) nicht ausreicht, bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr, bis zu 1612,-€. Die Kurzzeitpflege kann unter Anrechnung auf den für die Verhinderungspflege zustehenden Leistungsanspruch von bis zu 1612,-€ auf dann 3224,-€ verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde.
Haben Sie Fragen zur Finanzierung?

Dann treten Sie mit uns in Kontakt. Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen zusammen einen individuellen Hilfe- und Finanzierungsplan.


» Weitere Information in unserem Downloadbereich